Teilnahmebedingungen für Referent:innen ARENA und careerHUB
Allgemeine Lage, Stand 07. Juni 2023
Die tekom-Jahrestagung 2023 sowie die tekom-Messe sind als Präsenz-Veranstaltung mit online stattfindenden Elementen im ICS der Messe Stuttgart geplant. Das Event wird in dieser Form stattfinden, sofern es die gesetzlichen Vorgaben in Stuttgart erlauben. Mit der Einreichung einer Bewerbung für einen Kurzvortrag (10-Minuten-Vortrag / 15-Minuten-Vortrag / 30-Minuten-Vortrag / Technology-Day-Vortrag) erkennen die Referent:innen folgende Bedingungen an.
Einreichen von Beiträgen
Frist zur Einreichung
Bis zum 27. Juli 2023 können Beiträge für die tekom Messe 2023 eingereicht werden. Bis zu diesem Datum können Beiträge noch abgeändert oder zurückgezogen werden. Ab dem 28. Juli 2023 gelten die Beiträge als verbindlich eingereicht und nehmen am Auswahlprozess teil.
Persönliche Einreichung, neutrale Darstellung
(1) Die Einreichung ist auf die Referent:innen persönlich bezogen und nicht auf ein Unternehmen oder eine sonstige Institution, dem die Referent:innen angehören.
(2) Die Referent:innen erbringen im Falle der Auswahl und Beauftragung den Beitrag persönlich (ggf. zusammen mit Co-Referent:innen) und in Präsenzform am Veranstaltungsort.
(3) Sie behandeln das Vortragsthema im sich aus der Bewerbung ergebenden Umfang und in der entsprechenden Weise. Hierbei ist zu beachten, dass sie verpflichtet sind, die jeweilige Thematik neutral, hersteller- und produktunabhängig zu präsentieren.
Auswahl
Die Auswahl unter den eingereichten Beiträgen nimmt ausschließlich die tcworld GmbH vor. Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme mit dem eingereichten Beitrag. Die Entscheidung wird den Referent:innen ohne Begründung mitgeteilt.
Vertragspartner, Honorar und Kostenerstattung
Veranstalter der tekom- ist die tcworld GmbH (Veranstalter). Eine gesonderte Vergütung von Spesen und/oder Fahrtkosten erfolgt nicht. Aufwendungen zur Erstellung der Sessions und für Teilnehmerunterlagen werden ebenfalls nicht erstattet. Dafür können die Referent:innen alle Angebote der tekom-Messe und tekom-Jahrestagung am Vortragstag kostenfrei nutzen.
Vertragspartner, Honorar und Kostenerstattung
(1) Veranstalter der tekom-Messe ist die tcworld GmbH.
(2) Wenn ein Beitrag ausgewählt worden ist, erhalten die Referent:innen vom Veranstalter eine Vereinbarung für Referent:innen. Eine gesonderte Vergütung von Spesen und/oder Fahrtkosten erfolgt nicht. Aufwendungen zur Erstellung der Sessions und für Teilnehmerunterlagen werden ebenfalls nicht erstattet. Dafür können Referent:innen kostenlos am Tag Ihres Beitrags an der Tagung teilnehmen und kostenlos an allen Tagen der tekom-Messe.
Ausfall / Austausch der Referent:innen
Der "Austausch" der Referent:innen ist nicht möglich. Falls Referent:innen ausfallen, sind sie verpflichtet, umgehend die Tagungsleitung zu informieren und die Suche nach Ersatzreferent:innen zu unterstützen. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Beitrag ersatzlos zu streichen.
Ankündigung und Präsentation
Um den Beitrag anzukündigen und die Messe zu dokumentieren, verpflichten sich die Referent:innen die dort genannten Unterlagen fristgerecht zu übersenden bzw. auf dem tekom-Tagungsportal einzustellen.
• Ankündigung für den Beitrag
• Lebenslauf der Referent:innen
• Foto
Bei nicht fristgerechtem Eingang der Unterlagen behält sich der Veranstalter vor, den Beitrag aus dem Programm herauszunehmen. Etwaige Erstattungsansprüche entfallen.
Vorbereitende Besprechung für Referent:innen
Eine Teilnahme am Vorbereitungstreffen (Web-Konferenz) ist Pflicht.
Höhere Gewalt, Nichtdurchführbarkeit der Messe
(1) Im Falle Höherer Gewalt oder anderer schwerwiegender Ereignisse, die zu einem Abbruch oder einer Unterbrechung der Tagung oder einzelner vertragsgemäßer Leistungen oder Nichtdurchführbarkeit der Tagung führt, haben beide Parteien das Recht, den Vertrag zu kündigen. Dies gilt auch, soweit Unmöglichkeit gemäß § 275 Absatz 2 BGB gegeben ist.
(2) In allen Fällen erfolgt eine Rückabwicklung gemäß § 346 BGB. Die Erstattung von Kosten (z.B. Reisekosten, Hotel), Schadenersatzansprüche und Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen, soweit der Veranstalter die Absage nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat.
(3) Der Höheren Gewalt steht ein Ereignis gleich, bei dem zwar die Parteien leisten würden können, aber erhebliche Pietätsgründe eine Nichtleistung gebieten.
Ein solcher Pietätsgrund ist gegeben, wenn zumindest auch in der Region des Tagungsortes Trauerbeflaggung behördlich angeordnet ist oder vorgenommen wird oder sie unmittelbar bevorsteht, oder wenn ein schwerer Unfall bzw. Unglück bzw. Pandemie/Epidemie/Seuche bzw. ein Vorfall (im Folgenden nur noch: Ereignis) innerhalb 48 Stunden vor Tagungs- und Messebeginn geschieht, über das in der Region des Tagungsortes in der überwiegenden Anzahl der Medien berichtet wird oder wenn das Ereignis vor mehr als 48 Stunden geschehen ist, aber die Berichterstattung in der überwiegenden Anzahl der örtlichen oder deutschlandweiten Medien durch Sondersendungen oder Sondermeldungen (z.B. "Live Ticker") noch erheblich präsent ist oder wenn vergleichbare Tagungen innerhalb Deutschlands aufgrund desselben Ereignisses abgesagt werden.
(4) Durch den Eintritt Höherer Gewalt oder anderer in den vorstehenden Absätzen geregelten Ereignissen gelten solche Bestimmungen im Vertrag weiter, soweit der Vertrag im Übrigen beendet oder rückabgewickelt worden sein sollte, aus denen sich aber Rechtsfragen und Rechtsfolgen auch nach Vertragsende ergeben (z.B. Urheberrechte, Gerichtsstand).
Datenschutz
Da auch personenbezogene Daten verarbeitet werden, wird für weitere Informationen dazu auf die Datenschutzerklärung für Referent:innen verwiesen.
Sonstiges
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Gleiches gilt, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen sollte, dass eine Regelungslücke enthalten ist. Anstelle der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke verpflichten sich die Parteien, eine angemessene Ersatzbestimmung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, dem wirtschaftlich am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelungslücke gekannt oder bedacht hätten.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag, seiner Durchführung und Beendigung ergeben, ist Stuttgart.
Stand 07.06.2023